Handy auf dem Fahrrad kann in Deutschland bereits dann teuer werden, wenn das Smartphone während der Fahrt aufgenommen oder gehalten wird. Für Radfahrer sieht der aktuelle Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 55 € vor. Entscheidend ist nicht nur das Telefonieren. Auch Nachrichten, Karten oder andere Funktionen können unter § 23 Abs. 1a StVO fallen, wie die Redaktion von 4thebike.de berichtet.
Die Regel trifft einen Alltag, in dem das Smartphone längst Fahrradcomputer, Navigationsgerät und Musikplayer ersetzt. Gerade deshalb verläuft die Grenze nicht zwischen „Handy erlaubt“ und „Handy verboten“. Entscheidend ist, wie das Gerät benutzt wird. Ein Smartphone in einer festen Halterung ist rechtlich anders zu bewerten als ein Telefon in der Hand.
Welche Strafe für das Handy auf dem Fahrrad gilt
Die zentrale Zahl lautet 55 €. Nummer 246.4 des amtlichen Bußgeldkatalogs nennt diesen Betrag ausdrücklich für die rechtswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts beim Radfahren. Die aktuelle Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung führt den Tatbestand weiterhin auf.
Damit liegt die Handy Fahrrad Strafe deutlich unter dem Regelsatz für Kraftfahrer. Wer im Auto ein elektronisches Gerät rechtswidrig nutzt, muss grundsätzlich mit 100 € rechnen. Bei Radfahrern bleibt es beim Grundtatbestand bei 55 €.
„beim Radfahren […] 55 €“
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nummer 246.4. Der Eintrag betrifft die rechtswidrige Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrradfahrt.
Die wichtigsten Regelsätze zeigen den Unterschied:
| Situation | Regelsatz | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Smartphone verbotswidrig beim Radfahren benutzt | 55 € | keine beim Grundtatbestand | nein |
| Elektronisches Gerät als Kraftfahrer benutzt | 100 € | 1 | nein |
| Kraftfahrer mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat |
| Kraftfahrer mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat |
Für Radfahrer bedeutet die niedrigere Summe keineswegs, dass die Vorschrift nur eine Empfehlung wäre. Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Weitere Verkehrsverstöße können zusätzlich relevant werden. Das betrifft beispielsweise Rotlichtverstöße oder gefährliches Fehlverhalten nach einer Ablenkung. Nach einem Unfall können außerdem zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Fragen entstehen. Die genaue Bewertung richtet sich dann nach dem tatsächlichen Ablauf. Ein Griff zum Telefon kann deshalb Folgen haben, die über 55 € hinausreichen.
Der entscheidende Moment ist nicht der Anruf selbst. Rechtlich problematisch wird vor allem das Aufnehmen oder Halten des Geräts während der Fahrt.

Was § 23 StVO beim Smartphone wirklich verbietet
Die Straßenverkehrs-Ordnung spricht nicht nur von Mobiltelefonen. § 23 Abs. 1a erfasst elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Dazu gehören ausdrücklich Mobiltelefone, Touchscreens, Navigationsgeräte und andere elektronische Anzeigen. Die aktuelle Fassung von § 23 StVO nennt dafür konkrete Voraussetzungen.
Besonders klar ist eine Formulierung:
„hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“
Quelle: § 23 Abs. 1a StVO, Bundesministerium der Justiz. Die Vorschrift beschreibt die Voraussetzungen für die Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende.
Damit betrifft das Verbot mehrere typische Handlungen:
- das Smartphone während der Fahrt ans Ohr halten;
- eine Nachricht mit dem Gerät in der Hand lesen oder schreiben;
- während der Fahrt eine App bedienen und das Telefon dafür aufnehmen;
- eine Adresse eingeben, während das Smartphone gehalten wird;
- das Gerät aus der Tasche nehmen und während der Weiterfahrt nutzen.
Nicht jede Nutzung eines Smartphones ist dagegen automatisch verboten. § 23 StVO erlaubt elektronische Geräte grundsätzlich, wenn sie nicht aufgenommen oder gehalten werden. Zusätzlich darf nur eine kurze, an Verkehr und Sichtverhältnisse angepasste Blickzuwendung erforderlich sein. Auch Sprachsteuerung und Vorlesefunktionen nennt das Gesetz ausdrücklich. Eine Lenkerhalterung kann deshalb einen wichtigen Unterschied machen.
Trotzdem ist eine Halterung kein Freibrief für längere Bedienvorgänge. Mehrere Menüs durchzusehen oder während dichter Verkehrslage eine komplizierte Route einzustellen, kann die Aufmerksamkeit erheblich binden. Maßgeblich bleibt die konkrete Nutzung. Das Smartphone sollte deshalb vor Fahrtbeginn eingerichtet werden. Für längere Änderungen ist ein echter Stopp die sicherere Lösung.
Weitere typische Pflichten für Radfahrende behandelt 4thebike.de im Überblick zu den Fahrradregeln in Deutschland.
Darf das Handy in einer Fahrradhalterung benutzt werden?
Eine feste Halterung verändert die Rechtslage deutlich. Das Smartphone wird dann nicht für die Nutzung aufgenommen oder in der Hand gehalten. Navigation ist deshalb grundsätzlich möglich, wenn der Blick nur kurz vom Verkehr abgewendet wird.
Die Handynutzung beim Fahrradfahren sollte praktisch nach wenigen einfachen Regeln organisiert werden:
- Ziel und Route vor der Abfahrt einstellen.
- Smartphone stabil am Lenker befestigen.
- Sprachansagen statt längerer Display-Blicke verwenden.
- Eingaben während der Fahrt vermeiden.
- Für neue Ziele oder längere Nachrichten vollständig anhalten.
Diese Vorgehensweise reduziert nicht nur das Bußgeldrisiko. Sie verhindert auch, dass eine Kreuzung oder ein plötzliches Hindernis während eines längeren Display-Blicks übersehen wird. Navigation bleibt damit verfügbar, ohne das Telefon in die Hand nehmen zu müssen. Besonders im Stadtverkehr sollte die Anzeige so positioniert sein, dass sie mit einem kurzen Blick erfasst werden kann. Eine tief montierte Halterung zwingt den Fahrer dagegen zu einer stärkeren Blickabwendung. Auch große Benachrichtigungen können unnötig ablenken. Der sinnvollste Bildschirm zeigt während der Fahrt deshalb nur die Informationen, die tatsächlich benötigt werden.
Ein Smartphone am Lenker ist rechtlich nicht dasselbe wie ein Smartphone in der Hand. Entscheidend bleiben Halterung, Blickdauer und Verkehrssituation.
Was an der Ampel und beim Anhalten gilt
Beim Fahrrad gibt es einen wichtigen Unterschied zum Auto. § 23 Abs. 1b StVO enthält eine Ausnahme für ein stehendes Fahrzeug. Die zusätzliche Bedingung eines vollständig ausgeschalteten Motors betrifft Kraftfahrzeuge, nicht ein normales Fahrrad.
Praktisch bedeutet das: Wer sein Fahrrad vollständig zum Stillstand bringt, befindet sich rechtlich in einer anderen Situation als jemand, der nur sehr langsam weiterrollt. Schon ein langsames Rollen bleibt Fahren. Das gilt auch für die letzten Meter vor einer roten Ampel.
Eine vernünftige Reihenfolge sieht deshalb so aus:
- vollständig anhalten;
- einen sicheren Stand herstellen;
- erst danach das Smartphone aufnehmen;
- Eingabe beenden und Gerät wieder verstauen;
- anschließend weiterfahren.
Dabei darf das Telefon nicht zum Anlass werden, andere Verkehrsregeln zu ignorieren. Wer mitten auf einem Radweg anhält, kann den nachfolgenden Verkehr behindern. An einer Kreuzung muss zudem ausreichend Aufmerksamkeit für die Ampel und andere Verkehrsteilnehmer bleiben. Ein kurzer Stopp am geeigneten Ort ist häufig besser als eine hektische Bedienung während einer Rotphase. Bei Navigation lohnt es sich, längere Änderungen abseits der Fahrspur vorzunehmen. So entstehen weder Zeitdruck noch unnötige Konflikte.
Wie teuer andere scheinbar kleine Regelverstöße werden können, zeigt der Beitrag über das Radfahren auf dem Gehweg.
Kopfhörer, Telefonieren und Sprachsteuerung
Telefonieren ist beim Radfahren nicht pauschal verboten. Wer das Smartphone nicht in der Hand hält und beispielsweise eine Freisprechfunktion nutzt, fällt nicht allein wegen des Gesprächs unter das Halteverbot. Trotzdem gelten weitere Pflichten aus der StVO.
§ 23 Abs. 1 verlangt, dass das Gehör des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigt wird. Sehr laute Kopfhörer können deshalb problematisch sein. Klingeln, Warnrufe, Sirenen oder herannahende Fahrzeuge müssen weiterhin wahrgenommen werden können.
Bei der praktischen Nutzung ergeben sich mehrere sinnvolle Varianten:
- Navigation über Sprachansagen;
- Anruf über eine Freisprechfunktion;
- Smartphone in einer festen Lenkerhalterung;
- Kopfhörer nur bei moderater Lautstärke;
- längere Gespräche nach einem sicheren Halt führen.
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass Radfahrer grundsätzlich ohne Kopfhörer fahren müssen. Entscheidend ist die Wahrnehmungsfähigkeit. Noise-Cancelling kann deshalb problematischer werden, wenn wichtige Verkehrsgeräusche praktisch ausgeblendet werden. Hinzu kommt die mentale Ablenkung durch ein Gespräch. Selbst eine technisch erlaubte Freisprechlösung beseitigt diese nicht vollständig. In komplizierten Kreuzungen oder dichtem Stadtverkehr sollte die Kommunikation daher möglichst pausieren.
Für die Verkehrssicherheit sind außerdem funktionierende Leuchten entscheidend. Welche Anforderungen gelten, beschreibt 4thebike.de bei den Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung.
Warum freihändig fahren keine Lösung ist
Manche Radfahrer versuchen, das Smartphone mit beiden Händen zu bedienen und das Fahrrad dabei kurz freihändig weiterrollen zu lassen. Die StVO schließt diese Variante ausdrücklich aus.
„Es darf nicht freihändig gefahren werden.“
Quelle: § 23 Abs. 3 StVO, Bundesministerium der Justiz. Die Vorschrift gilt unmittelbar für Fahrrad- und Kraftradfahrer.
Damit entsteht aus einem Handyproblem schnell ein zusätzlicher Regelverstoß. Auch das Einklemmen des Telefons zwischen Schulter und Ohr ist keine überzeugende Alternative. Die Körperhaltung verschlechtert die Kontrolle über das Rad und kann die Sicht beeinträchtigen.
Das Telefonieren auf dem Fahrrad funktioniert am saubersten über eine Freisprechlösung. Noch besser ist es, nicht notwendige Gespräche bis zum nächsten sicheren Halt zu verschieben. Bei einer Navigation sollte die Strecke bereits vor dem Losfahren sichtbar und die Sprachausgabe aktiviert sein. Wer häufig mit dem Rad pendelt, kann dafür eine dauerhaft montierte Halterung nutzen.

Smartphone, Pedelec und S-Pedelec sind nicht immer gleich
Für ein normales Fahrrad und ein gewöhnliches Pedelec bis 25 km/h gelten grundsätzlich die Fahrradregeln. Anders sieht es bei Fahrzeugen aus, die rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft werden. Das kann etwa schnelle S-Pedelecs betreffen.
Der Unterschied ist für das Bußgeld Handy Fahrrad erheblich. Beim Fahrrad nennt der Bußgeldkatalog 55 €. Für Kraftfahrzeuge beginnt der entsprechende Regelsatz bei 100 € und einem Punkt.
Deshalb sollte vor allem bei schnellen Elektrozweirädern die Fahrzeugklasse bekannt sein. Der umgangssprachliche Begriff „E-Bike“ reicht dafür nicht aus. Technische Zulassung und Bauart entscheiden über die rechtliche Einordnung. Ein normales Pedelec mit Tretunterstützung bis 25 km/h wird nicht automatisch wie ein S-Pedelec behandelt. Wer ein S-Pedelec nutzt, bewegt sich dagegen in mehreren Bereichen unter strengeren Regeln.
FAQ zum Handy auf dem Fahrrad
Wie hoch ist die Strafe für das Handy auf dem Fahrrad?
Der Regelsatz für die verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts beim Radfahren beträgt 55 €. Grundlage ist Nummer 246.4 des Bußgeldkatalogs.
Darf das Smartphone in einer Halterung am Lenker stecken?
Ja, eine feste Halterung ist grundsätzlich möglich. Das Gerät darf nicht aufgenommen oder gehalten werden. Außerdem darf die Bedienung nur eine kurze, der Verkehrssituation angepasste Blickzuwendung erfordern.
Darf man an einer roten Ampel das Handy benutzen?
Bei einem tatsächlich stehenden Fahrrad greift die Ausnahme für stehende Fahrzeuge. Langsames Rollen gilt nicht als Stillstand. Vor der Weiterfahrt sollte das Smartphone wieder sicher verstaut oder befestigt sein.
Ist Telefonieren mit Kopfhörern auf dem Fahrrad erlaubt?
Eine Freisprechlösung ist nicht grundsätzlich verboten. Das Gehör darf jedoch nicht so beeinträchtigt werden, dass wichtige Verkehrsgeräusche nicht mehr wahrgenommen werden können.
Darf man während der Fahrt eine Nachricht lesen?
Mit dem Smartphone in der Hand ist das grundsätzlich verboten. Befindet sich das Gerät in einer Halterung, kommt es auf die zulässige kurze Blickzuwendung an. Längeres Lesen sollte erst nach dem Anhalten erfolgen.
Gilt die 55-€-Regel auch für jedes E-Bike?
Nein. Bei einem normalen Pedelec bis 25 km/h gelten grundsätzlich Fahrradregeln. S-Pedelecs können dagegen als Kraftfahrzeuge eingestuft sein und damit strengeren Vorschriften unterliegen.
Zuvor schrieben wir über Fahrrad auf dem Gehweg kann 100 Euro kosten: Welche StVO-Ausnahmen 2026 gelten
