Viele Haus- und Wohnungseigentümer in Deutschland erhalten derzeit Angebote für moderne Glasfaseranschlüsse, die eine deutlich höhere Internetgeschwindigkeit ermöglichen, insbesondere bei der Nutzung von Streaming-Diensten und datenintensiven Anwendungen, berichtet 4thebike.de. Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass bestimmte Klauseln in Verträgen, die den Beginn der Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses festlegen, unzulässig sind.
Telekommunikationsunternehmen bieten ihren Kunden häufig Verträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren oder mehr an. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Anbieter war bisher geregelt, dass die Laufzeit erst beginnt, wenn der Glasfaseranschluss tatsächlich betriebsbereit ist. Das bedeutet, dass die Zeit, die für den Ausbau des Anschlusses benötigt wird, zusätzlich auf die Vertragslaufzeit angerechnet wurde. Verbraucherschützer kritisierten diese Praxis als nachteilig für die Kunden, da diese so länger als gesetzlich vorgesehen gebunden wären.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen einen großen Glasfaseranbieter und erhielt zunächst Recht beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung endgültig. Damit gilt klar: Die Mindestvertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss beginnt mit dem Datum des Vertragsschlusses und nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses.
In Reaktion auf das Urteil stellte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf ihrer Website einen Musterbrief bereit, den betroffene Kunden nutzen können, um ihre Rechte gegenüber den Anbietern geltend zu machen. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für alle bestehenden und künftigen Verträge im Bereich Glasfaseranschlüsse in Deutschland und setzt einen verbindlichen Maßstab für die Praxis der Telekommunikationsunternehmen.
Zuvor schrieben wir „Bares für Rares“: Cosima Viola darf nach Expertenurteil nicht in den Händlerraum.
