Startseite NachrichtenAfD scheitert vor Bundesverfassungsgericht: Otto-Wels-Saal bleibt SPD trotz Zweitstärke

AfD scheitert vor Bundesverfassungsgericht: Otto-Wels-Saal bleibt SPD trotz Zweitstärke

AfD scheitert vor Bundesverfassungsgericht: Anspruch auf Otto-Wels-Saal bleibt der SPD, Gericht bestätigt Zuteilung nach Mehrheitsbeschluss.

von Mike Schwarz
AfD scheitert vor Bundesverfassungsgericht: Anspruch auf Otto-Wels-Saal bleibt der SPD, Gericht bestätigt Zuteilung nach Mehrheitsbeschluss.

Die AfD-Fraktion ist mit ihrem Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal im Bundestag gescheitert, berichtet 4thebike.de mit Verweis auf Тagesschau. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies die Klage der Partei ab und bestätigte die Zuteilung des Saals an die SPD-Fraktion.

Die AfD hatte im Anschluss an die Bundestagswahl 2025, bei der sie zur zweitstärksten Kraft im Parlament wurde, gefordert, den Otto-Wels-Saal nutzen zu dürfen. Dieser Saal ist historisch bedeutsam und symbolisiert für die SPD eine lange Tradition: Benannt nach dem früheren Parteivorsitzenden Otto Wels, der 1933 gegen das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten sprach, gilt der Raum als Symbol für politische Standhaftigkeit. Die AfD argumentierte, dass ihr als zweitstärkster Fraktion der Anspruch auf den Saal zustehe, vergleichbar mit einer „Silbermedaille“.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte klar, dass das Grundgesetz keinen Anspruch auf bestimmte Räume als „Erfolgsprämie“ gewährt. Vielmehr garantiere es allen Fraktionen Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen. Ein Anspruch auf den Otto-Wels-Saal bestehe daher nicht.

Die Entscheidung war zuvor im Ältestenrat des Bundestages getroffen worden. Nach der Wahl im Februar 2025 hatte der Rat, in dem die Fraktionen nach ihrer Stärke vertreten sind, mehrheitlich zugunsten der SPD entschieden. Die AfD erhielt daraufhin den früheren Sitzungssaal der FDP-Fraktion, der kleiner ist, während die SPD den Otto-Wels-Saal behalten konnte. Das Gericht bestätigte, dass der Ältestenrat berechtigt war, die Zuteilung per Mehrheitsbeschluss vorzunehmen und dass kein automatisches Zugriffsrecht nach Fraktionsstärke existiert. Die AfD sei durch diese Entscheidung nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt worden.

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