Das Verwaltungsgericht Köln hat im Eilverfahren entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Alternative für Deutschland (AfD) nicht als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einstufen darf, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, berichtet 4thebike.de mit Verweis auf tagesschau. Die Richter stellten fest, dass die bisherigen Belege nicht ausreichen, um die gesamte Partei als gesichert rechtsextremistisch zu klassifizieren. Das Urteil betrifft ausschließlich die Bundespartei; einzelne Landesverbände wie Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bleiben von dieser Entscheidung unberührt.
Im Eilverfahren prüfte das Gericht die vorgelegten Gutachten und umfangreichen Anhänge des BfV detailliert. Es wurde betont, dass die Einstufung tiefgreifende Folgen für die Partei hätte, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Daher sei es erforderlich, bereits im Eilverfahren eine intensive inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Ein zentraler Punkt des Beschlusses lautet: „Die Voraussetzungen der Einstufung und Behandlung der Antragsstellerin (der AfD) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung liegen indes nicht vor.“ Trotz der Entscheidung besteht nach Auffassung des Gerichts weiterhin ein „starker Verdacht“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Partei, etwa die Benachteiligung von Menschen mit Migrationshintergrund oder Einschränkungen der Religionsfreiheit von Muslimen. Konkrete diskriminierende Äußerungen von Parteichefin Alice Weidel und Björn Höcke werden in der Begründung zitiert, reichen jedoch derzeit nicht aus, um die Hochstufung der gesamten Partei zu rechtfertigen.
Das Hauptsacheverfahren am Verwaltungsgericht Köln wird nun fortgesetzt. Das BfV könnte weitere Belege nachreichen, sowohl öffentlich verfügbare Informationen nach dem Gutachten vom Mai 2025 als auch Erkenntnisse, die mit verdeckten Mitteln gewonnen wurden. Ob es solche zusätzlichen Erkenntnisse gibt, ist derzeit nicht bekannt. Das Gericht prüft dann, ob die bisherigen Indizien ausreichen oder nicht. Parallel bleibt die AfD weiterhin als extremistischer „Verdachtsfall“ unter Beobachtung, sodass das BfV sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwachen darf, jedoch nicht in demselben Umfang wie bei einer Einstufung als „gesichert extremistisch“.
Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf mögliche Verbotsverfahren. Ein Parteiverbot müsste beim Bundesverfassungsgericht beantragt werden und setzt voraus, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Auch wenn das Kölner Urteil ein Hindernis für die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch darstellt, bleibt das Verfahren komplex, und die AfD kann weiterhin an Wahlen teilnehmen und in Parlamenten vertreten sein.
Zuvor schrieben wir über AfD schließt Jan Wenzel Schmidt aus: Vetternwirtschafts-Vorwürfe und interne Konflikte
